Gültig ab: 1. Juli 2025
a) Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen der Q Point AG (CH), Q Point GmbH (AT) und Q Point GmbH (DE) - alle im Folgenden QP genannt. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen - insbesondere bei mündlichen, telefonischen, elektronischen oder postalischen Angeboten, Lieferungen und Leistungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Für die Wirksamkeit dieser AGB genügt im Übrigen auch der Verweis auf sie und ihre Bekanntmachung auf Angeboten, Auftragsbestätigungen, Rechnungen oder sonstigen Firmenpapieren.
b) Einkaufs- oder sonstige allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers sind für QP unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich durch die QP anerkannt werden.
c) Zusicherungen von Eigenschaften, Nebenabreden und Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch QP.
a) Die Beauftragung durch den Kunden hat schriftlich zu erfolgen. Für das Zustandekommen des Vertrages ist ausreichend, wenn ein von QP firmenmäßig unterschriebenes Angebot durch den Kunden firmenmäßig gezeichnet wird.
b) Sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Leistungserbringung nach Absprache mit dem Kunden.
c) QP ist es, sofern es nicht anders vereinbart ist, erlaubt, nach der Leistungserbringung den Kunden als Referenz anzuführen und dessen Firmenlogo für Werbezwecke (Prospekte, Fachveranstaltungen, Homepage, Werbemittel usw.) zu benutzen.
a) Alle Angebotspreise und Preise in den Auftragsbestätigungen verstehen sich exkl. gesetzlicher Steuern.
b) Die Lizenzpreise für Softwareservices unterliegen, sofern nicht anders vereinbart, einer jährlichen Indexanpassung. Als Indexgrundlage dient für alle Kunden in der Schweiz der Harmonisierte Verbraucherpreisindex HVPI (Basis: 2015=100, Schweiz), für alle übrigen Kunden der Harmonisierte Verbraucherpreisindex HVPI (Basis: 2015=100, Österreich), veröffentlicht monatlich von Eurostat. Sofern diese Indexwerte nicht mehr berechnet bzw. veröffentlicht werden ist QP berechtigt, entsprechende andere Indizes heranzuziehen, die den genannten Indizes vom Inhalt am nächsten kommen. Übersteigt die Veränderung des Indexwertes zwischen dem Monat des Vertragsabschlusses (oder dem letzten Anpassungsmonat) und dem zum Rechnungsmonat verfügbaren Wert (maximal 3 Monate vor dem Rechnungsmonat) den Wert von 5%, erfolgt eine Preisanpassung in vollem Ausmaß. Nachträgliche Preisverhandlungen und Rechnungskürzungen für vertraglich vereinbarte und erbrachte Leistungen sind ausgeschlossen.
c) Die Rechnungslegung erfolgt elektronisch und wird an die vom Kunden bekanntgegebene E-Mail-Adresse oder die allgemeine veröffentlichte Kontaktadresse des Kunden übermittelt. Eine Papierrechnung wird nur bei Bedarf zugesendet.
d) Die Rechnungslegung seitens QP erfolgt von der Gesellschaft, die Vertragspartner ist. Die Leistungen können auch von anderen Q Point Gesellschaften erbracht werden.
e) Die Zahlung des Rechnungsbetrages hat ohne jeden Abzug zu erfolgen. Im Übrigen gelten die Zahlungsbedingungen lt. Angebot bzw. Auftragsbestätigung von QP.
f) Kommt der Kunde mit Zahlungen - bei Vereinbarung von Teilzahlungen mit einer Rate - in Verzug oder erlangt QP Kenntnis über andere Umstände, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellt, ist QP berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen und für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. QP ist berechtigt - unbeschadet der Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt – vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Gerät ein Kunde in Verzug, ist QP berechtigt, vom betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in gesetzlicher Höhe zu verrechnen. Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist explizit ausgeschlossen.
a) Bei Absage oder Verschiebungen von beauftragten Leistungen bis zu einer Frist von 48 Stunden vor Leistungserbringung durch den Kunden wird der Auftrag nicht in Rechnung gestellt mit Ausnahme bereits gebuchter und nicht mehr stornierbare Auslagen für Reisen oder Transporte - diese werden zur Gänze verrechnet.
b) Sollte es zu kurzfristigen (weniger als 48 Stunden vor Leistungserbringung) Verschiebungen oder Absage ganzer Projekte oder einzelner Projekttage durch den Kunden kommen, werden die Honorare in der Höhe von 50% für die abgesagten Termine fällig. Bereits angefallene oder nicht stornierbare Reisekosten und Spesen werden zur Gänze in Rechnung gestellt. Die Honorare und Spesen für die neu hinzugekommenen Projekttage werden gemäß Angebot berechnet.
a) Die von QP genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
b) Bei Versand von Waren durch QP gilt, sofern nicht anders vereinbart, die Übernahmebestätigung durch den Paketdienst als Übernahme durch den Kunden. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die für den Transport verantwortliche Firma übergeben wurde.
c) Der Versand erfolgt der Ware entsprechend nach dem Ermessen von QP. Eilversand oder zusätzliche Versicherungen erfolgen auf Wunsch des Kunden und werden entsprechend in Rechnung gestellt.
d) Die Gewährleistung für Lieferungen beginnt mit dem unter Punkt 5(b) für den Gefahrübergang genannten Zeitpunkt. Für Softwareserviceverträge beginnt die Gewährleistung mit der technischen Bereitstellung der lizenzierten Softwareservices, für Dienstleistungen mit dem jeweiligen Ende der Dienstleistung.
e) Für Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung von QP auf die Abtretung der von QP gegen den Lieferanten der Fremderzeugnisse zustehende Gewährleistungsansprüche.
f) Die Haftung für Datensicherung und Schutzmaßnahmen gegen Viren und Datenschutz auf Kundensystemen trifft ausschließlich den Kunden selbst.
g) Schadenersatz wegen Nichterfüllung kann nur verlangt werden, sofern QP oder einer der Erfüllungsgehilfen den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
h) Die vertragsverletzende Partei haftet der anderen Partei nur für den direkten, unmittelbaren Schaden, der durch eine fahrlässige Verletzung ihrer Verpflichtungen verursacht wurde. Hingegen ist die Haftung für mittelbare und indirekte Schäden sowie für Folgeschäden, einschließlich von entgangenem Umsatz oder Gewinn, Nutzungsausfall, Kapitalkosten oder Kosten für den Erwerb von substituierenden Produkten oder Dienstleistungen, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Die maximale Haftungssumme ist in jedem Fall auf den Vertragswert beschränkt.
a) Bis zur Begleichung der Forderung, die aus der Lieferung von Waren an den Kunden für QP besteht, bleibt die gelieferte Ware im Eigentum von QP. Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu benutzen, solange er gegenüber QP nicht in Verzug ist. Verpfändungen und Sicherheitsübereignungen sind unzulässig.
b) Für Geschäftsbeziehungen im Rahmen eines Miet- oder Mietkaufvertrages gelten gesondert die Bestimmungen des jeweiligen Vertrages.
a) Mit dem Abschluss des Vertrages zwischen dem Kunden und QP betreffend die Nutzung von Softwareservices entsteht ein Nutzungsvertrag.
b) Eine Nutzung der Softwareservices ist nur nach Zustimmung zu den jeweils aktuellen Software-Nutzungsbedingungen möglich.
c) Dieser Nutzungsvertrag beginnt, sofern nicht anders geregelt, am ersten Tag des Monats, welcher dem Monat, in dem die technischer Bereitstellung der Softwareservices abgeschlossen ist, folgt. Sofern nicht anders vereinbart, verlängert sich dieser Nutzungsvertrag automatisch um jeweils weitere 12 Monate, wenn er nicht spätestens 12 Wochen (bei Daten- und Cloudverträgen für Q Machines spätestens 16 Wochen) vor seinem Ende von einer der Parteien schriftlich gekündigt wird. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung nach Ziffer 7(d) bleibt hiervon unberührt. Mit Wirksamwerden der Kündigung ist QP berechtigt, den Zugang zu den Softwareservices zu deaktivieren.
d) Die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund bleibt beiden Parteien bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen vorbehalten. Ein wichtiger Grund für QP liegt insbesondere dann vor, wenn der Kunde ohne Rechtsanspruch und trotz Mahnung mehr als zwei Monate mit der Zahlung einer fälligen Vergütung in Verzug ist. Sofern der Kunde den Kündigungsgrund zu vertreten hat, ist der Kunde verpflichtet, QP die vereinbarte Vergütung abzüglich von Q Point ersparter Aufwendungen bis zu dem Termin zu zahlen, an dem der Vertrag bei einer ordentlichen Kündigung frühestens enden würde.
e) Kündigungserklärungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Einhaltung dieser Form ist Voraussetzung für die Wirksamkeit der Kündigung. Telefax und E-Mail genügen dem Schriftformerfordernis nicht.
f) Nach Beendigung des Vertrags wird QP sämtliche vom Kunden überlassenen und sich noch im Besitz von QP befindlichen Unterlagen, die im Zusammenhang mit der vorliegenden Vereinbarung stehen, an den Kunden zurückgeben und die bei QP gespeicherten Daten löschen, soweit keine Aufbewahrungspflichten oder –rechte bestehen. Im Übrigen gilt die Datenschutzerklärung von QP.
a) Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, unterliegen sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen QP und dem Kunden dem Recht desjenigen Staates, in dem die vertragsschliessende QP-Gesellschaft ihren Sitz hat. Die Anwendung kollisionsrechtlicher Vorschriften ist ausgeschlossen.
b) Erfüllungsort für sämtliche Lieferungen und Leistungen von QP – mit Ausnahme der Softwareservices – ist der Sitz der jeweils vertragsschliessenden QP-Gesellschaft. Im Hinblick auf Softwareservices gilt das Rechenzentrum als Erfüllungsort für deren technischen Betrieb; der jeweilige Standort des Kunden gilt als Erfolgsort für deren Nutzung.
c) Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ergeben, ist – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz der jeweils vertragsschließenden QP-Gesellschaft.
d) Salvatorische Klausel: Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen oder sonstiger vertraglicher Vereinbarungen zwischen den Parteien ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt eine solche als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung in rechtlich zulässiger Weise möglichst nahekommt.